Der Beklagte verbrauchte in dem von 2 Personen (80 J u. 72 J.) bewohnten EF-Haus vom 01.01.23 bis 04.03.24 nur 1.778 kWh Strom. Da lt. Schreiben von Netze BW (31.10.24) ‚demnächst‘ die Eichfrist für den analogen Zähler auslaufe, müsse ein digitaler Zähler ohne Fernanbindung den analogen Zähler ersetzen. Erstmals bei der Klageerhebung nannte Netze BW den tatsächlichen Eichungs-Ablauftermin: 31.12.2020. Ohne Kenntnis dieses Ablauftermins war für den Beklagten weder die Notwendigkeit noch irgendein Nutzen eines Zählerwechsels ersichtlich.
Da bei so geringem Stromverbrauch eine evtl. Messungenauigkeit zu vernachlässigen ist und die Übermittlung des jährlichen Stromverbrauchs auch weiterhin per Post oder Mail vorzunehmen ist, und dem Beklagten die potentiellen Nachteile von digitalen Messgeräten mit oder ohne Fernanbindung bekannt sind, erfolgten mehrfache Widersprüche gegen einen Zählertausch.
Nach der zweiten Ablehnung (am 15.11.24) der Auswechslung eines analogen Stromzählers durch einen digitalen Stromzähler erhob ein von Netze BW beauftragter Rechtsanwalt bereits nach 4 Tagen (19.11.) Klage. ,Bei einem Streitwert von 1.500 € (‚vorläufig‘) könne "bei weiterem Widerstand ein ‚Ordnungsgeld‘ bis zu zweihundertfünfzigtausend € bzw. bis zu 6 Monaten Haft im Falle der Zahlungsunfähigkeit" erlassen werden, sofern ein Zählerwechsel weiterhin verweigert werde.
Die bearbeitende Richterin versandte 7 Tage später (26.11.24) die Klage, die am 30.11.24 per Post zugestellt wurde. Die 14 Tage Zeit, die dem Beklagten für den Eingang seiner Antwort beim Gericht zugestanden wurden, ermöglichten es nicht, einen Rechtsbeistand so kurz vor den Weihnachtsfeiertagen/Jahresende zu finden oder mit der Verteidigung zu beauftragen. Die deshalb vom Beklagten selbst verfasste Klageerwiderung (11.12.24) beinhaltet sehr ausführlich alle bekannten und triftigen Gründe von Fachleuten, die auf die Risiken und verdeckten Ziele der digitalen Zähler ohne oder mit Fernanbindung (Smartmeter) hinweisen oder bekannt sind.
Diese Gründe wurden in den Antworten vom 17.12.24 und 23.12.24 seitens des klagenden RA sehr vage und rein formaljuristisch beantwortet und als teils ‚nicht nachvollziehbar‘ oder ‚unerheblich‘ abgetan.
Am 28.12.24 gab der Beklagte dem Gericht bekannt, dass er Netze BW gestatte, den verlangten Zählerwechsel durchzuführen. Er wollte dadurch vermeiden, dass durch Hinzuziehen weiterer ‚Mess-Fachleute‘ die Verfahrenskosten deutlich höher würden.
Die Richterin fällte dann am 08.01.25 ihr ‚Anerkenntnis-Urteil‘. Mit keinem Wort hat sie die Gründe oder Motive des Widerstandes des Beklagten erkennbar berücksichtigt. Folglich wurden alle Verfahrenskosten dem Beklagten auferlegt und Netze BW nochmals das Recht zum (bereits ja eingeräumten) Zählerwechsel bestätigt. Warum die Richterin ins Urteil jedoch noch eigens die "Androhung eines ‚Ordnungsgeldes‘ bis zu zweihundertfünfzigtausend € bzw. bis zu 6 Monaten Haft im Falle der Zahlungsunfähigkeit" ins Urteil einfügte, wirft einige Fragen über die verdeckten Zielsetzungen des ganzen Verfahrens auf.
Offensichtlich hielt die Richterin die Höhe der angedrohten ‚Ordnungsstrafe‘ für angemessen, weil sie diese Androhung des Klägers ungeschmälert übernahm.
Formvollendet gibt die Richterin noch den Hinweis, es könne gegen das Urteil Berufung eingelegt werden. Dann müsse sich der Beklagte aber von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Angesichts der finanziellen Situation des Beklagten, der Nichtberücksichtigung aller Verteidigungsargumente und des Urteils eindeutig zugunsten der finanzstarken und gut vernetzten Ankläger verzichtet der Beklagte ‚freiwillig‘ auf eine Berufung.
Lückenlose Fernüberwachung, Fernbeeinflussung oder Stromregulierung bis hin zu ferngesteuerten Stromabschaltungen werden durch dieses Präzedenz-Urteil enorm erleichtert und beschleunigt. Die gesundheitlichen, sozialen und politischen Folgen werden in Zukunft noch weniger berücksichtigt. Die damit zusammenhängenden Ziele des WEF und der NWO werden deutlich und nachhaltig gefördert. Die Folgen werden Alle zu spüren bekommen.
Über die Links sind die jeweiligen Schriftsätze im pdf-Format lesbar. Die fettgedruckten Schriftsätze sind die inhaltlich wichtigen Dateien. Die anderen sind eher formaljuristischer Art.
Wie Anklage und Urteil rasch und bestens verzahnt abliefen